
Zusammenfassung
Teilen Sie uns bitte vor 8 Uhr mit, wenn Ihr Kind verhindert ist, die
Schule zu besuchen. Dies kann schriftlich unter Verwendung einer
Krankheitsanzeige, per Fax (09281/7884-13) oder telefonisch (09281/7884-0)
geschehen. Bei telefonischer Verständigung ist dem Klassleiter
innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen.
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, so meldet
er sich im Sekretariat. Dort wird sehr fürsorglich entschieden, ob
eine Ruhezeit ausreichend ist oder aber ein Erziehungsberechtigter oder ein
Arzt verständigt wird. Wird der Schüler von der Schulleitung
für den Rest des Tages vom Unterricht befreit, so ist für diesen
Tag keine zusätzliche Entschuldigung beim Klassleiter erforderlich,
gegebenenfalls jedoch für weitere anschließende Fehltage.
Ist ein Fernbleiben vom Unterricht vorhersehbar (z.B.
Familienangelegenheit, medizinische Untersuchung), so beantragen Sie bitte
rechtzeitig in schriftlicher Form bei der Schulleitung eine Beurlaubung vom
Unterricht. Wird ihr Antrag genehmigt, so sind keine zusätzlichen
Schritte erforderlich.

Entschuldigungspflicht
Grundlage für die Entschuldigungspflicht ist § 36 der
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO):
- Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am
Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung
teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des
Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher
Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei
Tagen nachzureichen.
- Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei
Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit
vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann
die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen
an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines
ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das
Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
- Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der
Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte
Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der
Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
Sollte ein Schüler während der Mittagspause erkranken und nur
an der Teilnahme am Nachmittagsunterricht verhindert sein, so ist auch
hierfür eine schriftliche Entschuldigung (siehe oben) notwendig, es
sei denn, der Schüler lässt sich vom zuständigen Lehrer oder
vom Direktorat befreien.
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, so kann er sich
vom zuständigen Lehrer oder vom Direktorat für die restliche Zeit
des Unterrichts oder von einzelnen Unterrichtsstunden befreien lassen. Eine
schriftliche Entschuldigung ist dann nur erforderlich, wenn der
Schüler auch am folgenden Unterrichtstag die Schule nicht besuchen
kann.
Will ein Schüler aus einem vorhersehbaren Grund (z.B. vorher
festgelegter Arztbesuch, Familienangelegenheit) dem Unterricht fernbleiben,
so ist dafür eine rechtzeitige vorherige Unterrichtsbefreiung bzw.
Beurlaubung (Verfahren siehe unter „Beurlaubung vom Unterricht“)
einzuholen. Eine bloße Mitteilung der Eltern über den
Sachverhalt genügt nicht. Nachdrücklich wird darauf hingewiesen,
dass eine Bestellung zum Arzt oder zum Zahnarzt zur Unterrichtszeit keinen
Anspruch auf Unterrichtsbefreiung rechtfertigt. Nur in dringenden
Fällen kann davon eine Ausnahme gemacht werden.
Auf die Regelung zur Entschuldigungspflicht für Schüler der
Kursphase der Kollegstufe wird hingewiesen. Insbesondere gilt bei
Versäumnissen einer Schulaufgabe oder Kurzarbeit: „Ist ein
Schüler an der Teilnahme an einer Schulaufgabe oder Kurzarbeit
verhindert, wird als Entschuldigung ein ärztliches Attest gefordert.
Andernfalls wird die Schulaufgabe oder die Kurzarbeit mit null Punkten
bewertet“. Vordrucke (Krankheitsanzeige, Wiedereintritt,
Unterrichtsbefreiung) sind im Sekretariat der Schule erhältlich.

Beurlaubung
vom Unterricht
Soll ein Schüler für mindestens einen Tag vom Unterricht
freigestellt werden, ist unter genauer Angabe des Grundes eine Beurlaubung
durch die Schulleitung notwendig. Beachten Sie bitte hierzu folgende
Hinweise:
- Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen vom Unterricht
beurlaubt werden (§ 38 GSO).
- Eine Beurlaubung kann nur gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
bzw. der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag an die Schule
richten (§ 38 GSO).
- Der Antrag ist so rechtzeitig bei der Schule einzureichen, dass das Ergebnis
etwa erforderlicher Rückfragen bei der Entscheidung über die Beurlaubung
berücksichtigt werden kann.
- Versäumnisse, die durch die Beurlaubung entstehen, gehen zu Lasten
des Schülers.
- Verbindlichkeiten, die vom Antragsteller vor Gewährung der Beurlaubung
eingegangen werden, bleiben bei der Entscheidung über die Beurlaubung
unberücksichtigt.
- Die Beurlaubung von Schülern kann aufgrund wichtiger persönlicher
Gründe erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Eheschließungen,
Jubiläen und Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel, unaufschiebbare
Behördengänge, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass eine vorübergehende
Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege oder Betreuung jüngerer
Geschwister erforderlich ist.
- Dagegen können Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten
und Schüler grundsätzlich nicht als wichtiger persönlicher
Grund in diesem Sinne gelten!
Wir können Ihnen drei verschiedene Formulare anbieten:
- Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht
Seit Sep. 2003 geändertes Formular:
In der neuen Version muss ergänzend erklärt werden, ob in der Zeit
der beantragten Beurlaubung eine Schulaufgabe stattfindet oder nicht.
- Krankheitsbestätigung nach mehr als 3-tägigem Fernbleiben vom
Unterricht
- Entschuldigung/Krankheitsanzeige
...jeweils in zwei verschiedenen Formaten:
- Als Word-doc, lesbar ab Version Word95 (Vorteil: Am PC
ausfüllbar).
- Als pdf-Dokument, lesbar mit dem weitverbreiteten
Acrobat-Reader.
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